Im Gegensatz zur allgemeinen Bezeichnung „Sachver-ständiger“ ist die Bezeichnung „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“ (Abkürzung: ö. b. u. v.) nach § 132a StGB gesetzlich geschützt.
Lediglich die öffentliche Bestellung und Vereidigung besitzt in Deutschland eine gesetzliche Grundlage (§ 36, § 36a GewO).
Die Grundpflichten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen sind Objektivität, Unparteilichkeit und Wei-sungsfreiheit. Hierauf muss er einen Eid leisten. Ein Verstoß gegen diese Pflichten stellt einen Straftatbestand dar.
Die Grundpflichten eines ö. b. u. v. -Sachverständigen gelten nicht nur gegenüber Gerichten, sondern auch gegenüber jedem privaten Auftraggeber.
Ein Bewerber für das Amt eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen muss bei der bestellenden Institutionen ein Bewerbungsverfahren durchlaufen, in dem die persönliche und fachliche Eignung zur Erstellung von Gutachten sowie der überdurchschnittliche Sachverstand mit sehr hohem Maßstab im jeweiligen Fachgebiet geprüft wird.
Ein besonderer Augenmerk wird darauf gelegt, ob der ö. b. u. v. Sachverständige seiner Pflicht zur stetigen Fortbildung im jeweiligen Bestellungsgebiet nachkommt.
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